Kündigen Sie am besten sofort!
Die Idee mit der rückwirkenden Kündigungsbestätigung funktioniert leider nicht, weil Kündigungen immer schriftlich erfolgen müssen, d. h. auf Papier mit Originalunterschrift. Die telefonische Kündigung ist und bleibt unwirksam. Weil die Mitarbeiterin aber noch keine sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ist, können Sie ihr jetzt ohne besonderen Grund fristgemäß kündigen. Dies sollten Sie so schnell wie möglich tun.
Die Entgeltfortzahlung sollten Sie vorerst verweigern
Wenn ein Mitarbeiter sich nach der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lässt, gilt der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der neueren Rechtsprechung als erschüttert (BAG, 13.12.2023, 5 AZR 137/23). Sie können die Entgeltfortzahlung also einbehalten, bis die Mitarbeiterin ggf. vor Gericht beweist, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war.
