Geht es um eine Kündigung, stehen meist die Kündigungsgründe im Vordergrund. Schnell verdrängt die Diskussion darüber, ob eine Kündigung überhaupt eines Grundes bedarf, ob einer vorliegt und wie er sich gerichtlich nachweisen lässt, den Blick auf die formellen Voraussetzungen einer Kündigung. Dabei kann auch ein formeller Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Eine GmbH mit einem freiwillig installierten Aufsichtsrat wollte ihren Geschäftsführer entlassen. Die Zuständigkeit hierfür lag der Satzung nach bei dem Aufsichtsrat anstelle der Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat fasste einen entsprechenden Beschluss zur Entlassung des Geschäftsführers. Anschließend händigte die Vorsitzende des Aufsichtsrats dem Geschäftsführer ein von ihr unterzeichnetes Kündigungsschreiben aus.
Der Geschäftsführer wollte die Kündigung so aber nicht akzeptieren und wies die Erklärung kurz darauf zurück.
Die GmbH und ihr entlassener Geschäftsführer trafen sich daher vor Gericht und stritten über die formwirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Die GmbH vertrat den Standpunkt, dass dem Geschäftsführer die Entlassungsbefugnis der Aufsichtsratsvorsitzenden bekannt gewesen sei. Das bestritt der Geschäftsführer aber. Er verwies auf die Satzung, wonach nur das Gremium als solches, nicht einzelne Mitglieder zur Entlassung befugt seien.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: