Betriebsrat

Mitarbeit in Betriebsrat oder Wahlvorstand? Mit welchen Maßnahmen Sie die Teamleistung sichern

Arbeitgebende müssen Betriebsräte für die zur Erledigung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderliche Zeit von der Arbeit nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) freistellen. Das gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstands für die zur Organisation der Betriebsratswahl erforderlichen Zeiten. Aber bedeutet das, dass Betriebsräte und Mitglieder des Wahlvorstands kommen und gehen können, wie sie wollen?

Heiko Klages

20.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Für Sie als Führungskraft ist es wichtig zu wissen, wann welches Mitglied Ihres Teams am Arbeitsplatz ist und wann nicht. Denn wenn ein Teammitglied fehlt – egal, aus welchem Grund – müssen Sie dafür sorgen, dass die Arbeit trotzdem erledigt wird. Sie müssen also umorganisieren, gegebenenfalls Prioritäten neu festlegen usw. Das alles geht nur, wenn Sie möglichst frühzeitig über Arbeitsverhinderungen informiert werden.

Keine Genehmigungspflicht

Ideal wäre es daher, wenn Sie die Abwesenheit am Arbeitsplatz zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben genehmigen müssten. Soweit geht das BetrVG aber nicht. Eine Genehmigung sieht das Gesetz nicht vor. Als Führungskraft können Sie die Abwesenheit zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben daher nicht verhindern.

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