So etwas kann in jedem Unternehmen vorkommen: Ein Mitarbeiter wird von seinen Kollegen als Störenfried wahrgenommen. Irgendwann verlangen sie, mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten zu müssen. Andernfalls würden sie selbst kündigen. Eine Versetzung kann dann eine Lösung sein. Wenn es jedoch keine Versetzungsmöglichkeit gibt, dürfen Sie dem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigen. Sie müssen sich vielmehr schützend vor den Mitarbeiter stellen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zeigt mit seinem Urteil vom 13.5.2025 (10 SLa 687/24), was das konkret bedeutet.
Eine Kündigung auf Druck von Kollegen kann zwar auch dann zulässig sein, wenn der Mitarbeiter objektiv keinen verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund geliefert hat. Das gilt aber erst, wenn Sie sich schützend vor den Mitarbeiter gestellt und vergeblich alles Zumutbare versucht haben, um die Situation zu deeskalieren und die Kollegen von ihrer Drohung abzubringen. Dazu gehören Gespräche oder eine professionelle Mediation mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit wieder zu ermöglichen.
Im Urteilsfall konnten die Mediationsangebote keine Wirkung entfalten, weil sie den Mitarbeiter nicht erreichten. Dieser war auch nicht verpflichtet, ein Einschreiben während seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Post abzuholen. Die Krankmeldungen der Kollegen nach der Kündigung konnten diese nicht nachträglich rechtfertigen. Weil es zudem keine Anhaltspunkte für konkrete Pflichtverletzungen des Mitarbeiters gab, war die Kündigung unwirksam.
… und auch keine Auflösung des Arbeitsvertrags
Nach einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung können sowohl Sie als auch Ihr Mitarbeiter beim Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen (§ 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Ihrem Antrag wird dann stattgegeben, sofern eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
Bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung kann nur der betroffene Mitarbeiter einen Auflösungsantrag stellen. Das gilt auch, wenn Sie mit sozialer Auslauffrist gekündigt haben, weil der Mitarbeiter ordentlich unkündbar ist. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers war daher unzulässig, sodass er den Mitarbeiter weiterbeschäftigen muss.
Meine Empfehlung:
Versuchen Sie ernsthaft, die Situation zu befrieden, bevor Sie auf Druck von Kollegen kündigen
Denken Sie dabei an organisatorische Maßnahmen, z. B. Versetzungen, aber auch an Gespräche mit allen Beteiligten, ggf. mit einem externen Mediator. Erst wenn alle diese Maßnahmen nichts bringen und Ihrem Unternehmen durch die Drucksituation nachweisbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dürfen Sie kündigen.
Warten Sie dann mit einer Kündigung nicht zu lange. Denn wenn sich die Situation beruhigt und nach einigen Monaten oder Jahren erneut eskaliert, müssen Sie das Verfahren von vorn starten. Sie können sich dann nicht darauf berufen, dass Sie beispielsweise bereits ein Mediationsverfahren durchgeführt haben und dass ein erneutes Mediationsverfahren aussichtslos wäre.
