Arbeitsrecht

„Mit ihm/ihr arbeite ich nicht“: Kündigen Sie nicht vorschnell, wenn die Kollegen Sie unter Druck setzen

So etwas kann in jedem Unternehmen vorkommen: Ein Mitarbeiter wird von seinen Kollegen als Störenfried wahrgenommen. Irgendwann verlangen sie, mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten zu müssen. Andernfalls würden sie selbst […]
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Hildegard Gemünden

26.08.2025 · 3 Min Lesezeit

So etwas kann in jedem Unternehmen vorkommen: Ein Mitarbeiter wird von seinen Kollegen als Störenfried wahrgenommen. Irgendwann verlangen sie, mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten zu müssen. Andernfalls würden sie selbst kündigen. Eine Versetzung kann dann eine Lösung sein. Wenn es jedoch keine Versetzungsmöglichkeit gibt, dürfen Sie dem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigen. Sie müssen sich vielmehr schützend vor den Mitarbeiter stellen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zeigt mit seinem Urteil vom 13.5.2025 (10 SLa 687/24), was das konkret bedeutet.

Der Fall: Ein seit Jahren konfliktbelastetes Arbeitsverhältnis

Mit einem Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens hatte es schon seit über zehn Jahren immer wieder schwere Konflikte gegeben. Die Situation eskalierte Anfang Dezember 2023, als zahlreiche Kollegen ihre Versetzung beantragten und andernfalls kündigen wollten. Mit Schreiben vom 7.12.2023 bot der Arbeitgeber dem Mitarbeiter deshalb ein Mediationsverfahren an, wie bereits im Oktober und November. Als der Mitarbeiter bis zur gesetzten Frist am 13.12.2023 nicht reagierte, kündigte der Arbeitgeber ihm außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Denn der Mitarbeiter war als über 40-Jähriger mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit laut Tarifvertrag ordentlich unkündbar.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er habe ein Mediationsverfahren nicht abgelehnt. Die Mediationsangebote seien zunächst an seine Anwältin gerichtet gewesen, die hierfür kein Mandat gehabt habe. Das Schreiben vom 7.12.2023 habe ihn nie erreicht – offenbar, weil er zu dieser Zeit arbeitsunfähig war und der Arbeitgeber das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versandt habe.
Die Gegenargumente des Arbeitgebers: Er habe vor Ausspruch der Kündigung hinreichend versucht, den Konflikt zu lösen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu erwarten. Denn sämtliche Kollegen hätten sich krankgemeldet, nachdem die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz erfolgreich und der Mitarbeiter in den Betrieb zurückgekehrt war. In der Folge sei es zu erheblichen Störungen des öffentlichen Personennahverkehrs gekommen. Der Arbeitgeber beantragte deshalb hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

§  Das Urteil: Kein ernsthaftes Mediationsangebot – keine Kündigung, …

Eine Kündigung auf Druck von Kollegen kann zwar auch dann zulässig sein, wenn der Mitarbeiter objektiv keinen verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund geliefert hat. Das gilt aber erst, wenn Sie sich schützend vor den Mitarbeiter gestellt und vergeblich alles Zumutbare versucht haben, um die Situation zu deeskalieren und die Kollegen von ihrer Drohung abzubringen. Dazu gehören Gespräche oder eine professionelle Mediation mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit wieder zu ermöglichen.

Im Urteilsfall konnten die Mediationsangebote keine Wirkung entfalten, weil sie den Mitarbeiter nicht erreichten. Dieser war auch nicht verpflichtet, ein Einschreiben während seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Post abzuholen. Die Krankmeldungen der Kollegen nach der Kündigung konnten diese nicht nachträglich rechtfertigen. Weil es zudem keine Anhaltspunkte für konkrete Pflichtverletzungen des Mitarbeiters gab, war die Kündigung unwirksam.

… und auch keine Auflösung des Arbeitsvertrags

Nach einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung können sowohl Sie als auch Ihr Mitarbeiter beim Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen (§ 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Ihrem Antrag wird dann stattgegeben, sofern eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

Bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung kann nur der betroffene Mitarbeiter einen Auflösungsantrag stellen. Das gilt auch, wenn Sie mit sozialer Auslauffrist gekündigt haben, weil der Mitarbeiter ordentlich unkündbar ist. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers war daher unzulässig, sodass er den Mitarbeiter weiterbeschäftigen muss.

Meine Empfehlung:

Versuchen Sie ernsthaft, die Situation zu befrieden, bevor Sie auf Druck von Kollegen kündigen

Denken Sie dabei an organisatorische Maßnahmen, z. B. Versetzungen, aber auch an Gespräche mit allen Beteiligten, ggf. mit einem externen Mediator. Erst wenn alle diese Maßnahmen nichts bringen und Ihrem Unternehmen durch die Drucksituation nachweisbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dürfen Sie kündigen.

Warten Sie dann mit einer Kündigung nicht zu lange. Denn wenn sich die Situation beruhigt und nach einigen Monaten oder Jahren erneut eskaliert, müssen Sie das Verfahren von vorn starten. Sie können sich dann nicht darauf berufen, dass Sie beispielsweise bereits ein Mediationsverfahren durchgeführt haben und dass ein erneutes Mediationsverfahren aussichtslos wäre.





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