Schickt Ihr Unternehmen Mitarbeiter ins EU-Ausland, ist ein wichtiger Aspekt die Sozialversicherungspflicht. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte, die im Ausland eingesetzt werden, die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Arbeiten die Mitarbeiter nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates.
Absicherung für den Mitarbeiter
Die A1-Bescheinigung, die Sie für den Beschäftigten beantragen, dokumentiert bei Tätigkeiten im EU-Ausland, dass der betreffende Mitarbeiter weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Ohne weitere Regelung von Ihrer Seite müsste der Mitarbeiter – abgesehen von der Beitragspflicht in Deutschland – für seinen Einsatz im Ausland auch dort Beiträge zahlen. Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen wird durch die A1-Bescheinigung vermieden.