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Messebesuch, Tagung oder Besprechung im EU-Ausland? So erhalten Sie die A1 für den Mitarbeiter rechtzeitig

Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen schickt einen Mitarbeiter auf eine Messe, eine Tagung oder zu einem Kundenkontakt ins Ausland. Sie buchen die Unterkunft, organisieren die Fahrt – und dann war alles vergeblich, weil der Termin platzt. Und das nur, weil die A1- Bescheinigung fehlt. Deshalb sollten Sie diese wichtige Formalität vor jedem Auslandseinsatz – und sei es nur ein kurzes Meeting – frühzeitig regeln. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei achten müssen und welches Modul Sie seit 2025 nutzen können.

Britta Schwalm

28.04.2025 · 6 Min Lesezeit

Schickt Ihr Unternehmen Mitarbeiter ins EU-Ausland, ist ein wichtiger Aspekt die Sozialversicherungspflicht. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte, die im Ausland eingesetzt werden, die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Arbeiten die Mitarbeiter nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates.

Absicherung für den Mitarbeiter

Die A1-Bescheinigung, die Sie für den Beschäftigten beantragen, dokumentiert bei Tätigkeiten im EU-Ausland, dass der betreffende Mitarbeiter weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Ohne weitere Regelung von Ihrer Seite müsste der Mitarbeiter – abgesehen von der Beitragspflicht in Deutschland – für seinen Einsatz im Ausland auch dort Beiträge zahlen. Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen wird durch die A1-Bescheinigung vermieden.

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