Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitschwelle diskriminiert Teilzeitkräfte
Arbeiten Vollzeitkräfte über ihre Wochenstunden hinaus, wird diese überobligatorische Leistung von einigen Tarifverträgen mit Zuschlägen kompensiert. Betrachtet man allein die Wochenarbeitsstunden im einzelnen Arbeitsverhältnis, erreichen Mitarbeiter in Teilzeit diese Belastungsgrenze regelmäßig nicht, sodass sie auch keine Zuschläge erhalten. Die Gerichte setzen dieser Praxis nunmehr ein Ende.
Ein tariflich gebundener Lebensmitteleinzelhändler zahlte für Überstunden einen Zuschlag von 25 % und mehr. Eine Verkäuferin in Teilzeit mit 12 Stunden pro Woche hatte über einen längeren Zeitraum insgesamt 62,61 Überstunden angesammelt. Sie verlangte hierfür die Zuschläge von ihrem Arbeitgeber. Der zahlte aber nicht. Er stützte sich auf den Tarifvertrag, wonach Mehrarbeitszuschläge nur für solche Überstunden fällig wurden, die oberhalb von 38 Wochenstunden geleistet wurden.
Die Zuschläge seien ein Ausgleich für eine objektive Mehrbelastung oberhalb dessen, was tariflich mit 38 bzw. gesetzlich mit 40 Wochenstunden als höchstzulässige Arbeitszeit und damit als Belastungsgrenze angesehen werde. Die Verkäuferin war aber auch mit ihren Überstunden immer unterhalb der 38 Wochenstunden geblieben. Die Verkäuferin sah hierin eine Diskriminierung wegen ihrer Teilzeittätigkeit und klagte auf Zahlung der Zuschläge.
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