Arbeitsrecht

Mehr Umsatz = mehr Geld? Das ist nur zulässig, wenn die Staffelung von vornherein feststeht

Mitarbeiter mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit dürfen Sie nicht wegen ihres Geschlechts bei der Vergütung benachteiligen. Diese Vorgabe nach § 3 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil und für alle Arbeitnehmer einschließlich der Fremdgeschäftsführer einer GmbH – es sei denn, die unterschiedliche Bezahlung ist durch sachliche, geschlechtsunabhängige Kriterien gerechtfertigt. Dabei genügt es jedoch nicht, wenn Sie Gehaltsunterschiede nachträglich plausibel begründen können. Die Vergütungskriterien müssen vielmehr von vornherein feststehen (Landgericht (LG) Bochum, 2.12.2025, 17 O 56/24).
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Hildegard Gemünden

07.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Die Geschäftsführerin verdient weniger als der Geschäftsführer

Eine seit 2002 im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin wurde im Oktober 2020 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt – gleichzeitig mit einem männlichen Geschäftsführer, der zuvor anderweitig angestellt war. Beide Geschäftsführerverträge waren bis auf das Grundgehalt gleich: Sein Grundgehalt betrug 180.000 €, ihres nur 150.000 € pro Jahr. Als die Geschäftsführerin im September 2024 die Kündigung erhielt, hatte sie unter Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Gehaltsanpassungen insgesamt 143.155 € weniger verdient als ihr männlicher Kollege. Sie sah hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und klagte auf Zahlung der 143.155 €.

Der Arbeitgeber meinte, der Gehaltsunterschied sei sachlich gerechtfertigt, weil die Geschäftsführertätigkeiten aus folgenden Gründen nicht gleichwertig seien:

Mitarbeiterzahl: Die Geschäftsführerin war für die Geschäftsbereiche Bauen und Umwelt, Personal, IT, Recht, zentraler Service und Inhouse-Consulting mit insgesamt 124 Mitarbeitern verantwortlich. Der Geschäftsführer hingegen war für 308 Mitarbeiter in den Geschäftsbereichen soziale Sicherung, digitale Verwaltung, Marketing und Finanzen/Controlling verantwortlich.

Umsatz: Ihre Geschäftsbereiche erzielten lediglich 17 % des Gesamtumsatzes, seine hingegen 83 %.

Qualifikation: Sie war Sozialwissenschaftlerin. Er hatte Politikwissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und verfügte somit über eine kaufmännische Qualifikation.

§  Das Urteil: Befugnisse und Vertrag sprechen für gleichwertige Arbeit

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