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Mehr für Minijobber: Warum Sie schon vor dem nächsten Jahreswechsel die richtigen Weichen stellen sollten

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 wieder an. Damit wird auch die Minijobgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, erneut angehoben. Die Änderungen, die mit der neuen Entgeltgrenze einhergehen, sollten Sie rechtzeitig prüfen und berücksichtigen. Lesen Sie hier, was dabei wichtig ist.

Britta Schwalm

01.09.2025 · 5 Min Lesezeit

Für Minijobber gelten bei der Versicherungspflicht und im Hinblick auf die Lohnsteuer eine ganze Reihe von Besonderheiten. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie diese Mitarbeiter auf Anhieb identifizieren und richtig abrechnen. Dabei sind nach aktuellem Stand nur für eine Form der Minijobs Änderungen geplant. Die beiden existierenden Varianten der Minijobs unterscheiden Sie folgendermaßen:

  1. Ein 556-€-Minijob ist grundsätzlich auf Dauer bzw. auf regelmäßige Wiederkehr angelegt, und das bei einem Entgelt in Höhe von maximal 556 € (im Jahr 2025) monatlich. Die Entgeltgrenze für diese Mitarbeiter wird ab 1.1.2026 auf 603 € angehoben. Für das Jahr 2027 ist eine weitere Anpassung auf 633 € geplant. Kriterien wie eine maximale wöchentliche Arbeitszeit oder eine maximale Anzahl der Arbeitseinsätze sind grundsätzlich keine Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
  2. Eine kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die Maximalgrenze hierfür beträgt 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für diese Mitarbeiter gilt keine Entgeltgrenze.

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