Lohnsteuer und Sozialversicherung

Mehr für die Minis: Warum Sie schon vor dem nächsten Jahreswechsel die richtigen Weichen stellen sollten

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 wieder an. Als Folge wird auch die Minijobgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, wieder angehoben. Die Änderungen, die mit der neuen Entgeltgrenze einhergehen, sollten Sie rechtzeitig prüfen und berücksichtigen. Lesen Sie hier, was dabei wichtig ist.

Britta Schwalm

11.08.2025 · 3 Min Lesezeit

Für Minijobber gelten im Hinblick auf Versicherungspflicht und Lohnsteuer eine ganze Reihe von Besonderheiten. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie diese Mitarbeiter auf Anhieb identifizieren und richtig abrechnen. Die beiden existierenden Varianten der Mini­jobs unterscheiden Sie folgendermaßen:

  1. Ein 556-€-Minijob ist grundsätzlich auf Dauer angelegt, und das bei einem Entgelt in Höhe von derzeit maximal 556 € monatlich. Diese Grenze wird ab 1.1.2026 auf 603 € angehoben. Für das Jahr 2027 ist eine weitere Anpassung auf 633 € geplant. Die wöchentliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Arbeitseinsätze sind grundsätzlich keine Kriterien für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  2. Eine kurzfristige Beschäftigung sieht dagegen als Grundvo­raussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die Maximalgrenze hierfür beträgt 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für diese Mitarbeiter gilt keine Entgeltgrenze.

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