Der Tarifvertrag sah für mindestens 58-jährige Vollzeitkräfte pro Woche zwei Stunden bezahlte Altersfreizeit vor. Eine Mitarbeiterin, die die Altersgrenze im Jahr 2016 erreichte, erhielt jedoch keine Altersfreizeit, weil sie nur 20 Stunden pro Woche arbeitete. Ihre Klage auf Feststellung, dass ihr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2022 anteilig eine Stunde Altersfreizeit pro Woche zugestanden hätte, hatte in letzter Instanz Erfolg.
Der vollständige Ausschluss von Teilzeitkräften von der tariflichen Altersfreizeit sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ältere Mitarbeiter nur bei Vollzeitarbeit einer Entlastung bedürften. Der Arbeitgeber wird der Mitarbeiterin nun die nicht gewährte Altersfreizeit finanziell abgelten müssen.
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