Maßgeblich ist Zeitpunkt der Unternehmerentscheidung
Besondere Kündigungsgründe sind erst dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Wann das der Fall ist, hängt neben der Zeit im Unternehmen auch von der Beschäftigtenzahl im Betrieb ab. Doch einfaches Addieren genügt hier nicht immer. Neben der Frage, auf welche Arbeitnehmer es ankommt, ist auch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt Sie die Beschäftigtenzahl bestimmen müssen.
Ein Arbeitnehmer war seit Mai 2004 bei seinem Arbeitgeber als Konstrukteur tätig. Der Beschäftigungsbetrieb in Berlin ging im Juli 2023 auf einen Erwerber über. Der Arbeitnehmer war mit dem damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden und widersprach zusammen mit 37 weiteren Kollegen. Der für diesen gebildeten „Restbetrieb“ wurde dann nach und nach abgewickelt.
Für den Arbeitnehmer fand sich kein anderer Arbeitsplatz und er erhielt schließlich die ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.08.2024. Zu diesem Zeitpunkt waren im Restbetrieb nur noch 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber war der Auffassung, allgemeiner Kündigungsschutz bestünde wegen der geringen Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb nicht. Er habe daher ohne Weiteres kündigen können.
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