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Mangelnde Kollegialität oder Mobbing: Sie sind in der Regel nicht verpflichtet, den Täter zu bestrafen

Bei anhaltenden Konflikten zwischen Mitarbeitern steht schnell der Vorwurf des Mobbings im Raum. Diesen Vorwurf dürfen Sie als Arbeitgeber nicht ignorieren. Denn die Gerichte verhängen drastische Schmerzensgelder gegen Arbeitgeber, die trotz Beschwerden der betroffenen Mitarbeiter nicht konsequent gegen Mobbing vorgehen. Wo aber beginnt Mobbing? Und was heißt „konsequentes Vorgehen“? Darum geht es im Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mannheim vom 11.6.2026 (5 Ca 139/25).
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Hildegard Gemünden

24.08.2026 · 3 Min Lesezeit

Bei anhaltenden Konflikten zwischen Mitarbeitern steht schnell der Vorwurf des Mobbings im Raum. Diesen Vorwurf dürfen Sie als Arbeitgeber nicht ignorieren. Denn die Gerichte verhängen drastische Schmerzensgelder gegen Arbeitgeber, die trotz Beschwerden der betroffenen Mitarbeiter nicht konsequent gegen Mobbing vorgehen. Wo aber beginnt Mobbing? Und was heißt „konsequentes Vorgehen“? Darum geht es im Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mannheim vom 11.6.2026 (5 Ca 139/25).

Der Fall: „Opfer“ verlangt Versetzung oder Entlassung der „Täterin“

Eine seit 1982 bei einer Hochschule beschäftigte Verwaltungsangestellte fühlte sich seit einer Meinungsverschiedenheit mit einer Kollegin Ende 2022 von dieser mit Missachtung gestraft und gemobbt. So habe die Kollegin sie im Herbst 2023 bei der Suche nach einer Kontaktlinse alleingelassen. Im März 2024 habe die Kollegin sie ohne Grund lautstark angegangen und sich am Folgetag nicht für Geburtstagsgrüße bedankt. Außerdem habe sie ihr dienstliche Informationen vorenthalten und die anderen Kollegen gegen sie aufgehetzt. Diese hätten deshalb das gemeinsame Mittagessen in ein anderes Büro verlegt, wo sie sich nicht mehr willkommen gefühlt habe. Die hierdurch entstandene psychische Belastung habe zu einer Verschlechterung ihrer Herzerkrankung und ab März 2024 zu langen Arbeitsunfähigkeiten geführt.
Im Mai 2024 schlug der Vorgesetzte eine Mediation zwischen der Mitarbeiterin und ihrer Kollegin vor, wozu die Kollegin nicht bereit war. Im Oktober 2024 folgte ein BEM-Verfahren. Darin bot der Arbeitgeber der Mitarbeiterin an, künftig in einem anderen Bereich oder zu 100 % im Homeoffice zu arbeiten, was die Mitarbeiterin ablehnte. Sie wertete die Vorschläge des Arbeitgebers vielmehr als Täter-Opfer-Umkehr. Weil der Arbeitgeber trotz des ihm bekannten Mobbings durch die Kollegin keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe, verlangte sie unter anderem

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie

  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kollegin bzw. hilfsweise deren Versetzung oder Abmahnung, damit sie selbst an ihrem angestammten Arbeitsplatz bleiben könne.
  • Der Arbeitgeber hingegen meinte, es habe kein Mobbing und auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben. Arbeitsrechtliche Schritte gegen die Kollegin seien nicht gerechtfertigt.

    §  Das Urteil: Mangelnde Kollegialität ist noch kein Mobbing …

    Die Klage der Mitarbeiterin scheiterte auf ganzer Linie. Das Verhalten der Kollegin war kein Mobbing. Denn Mobbing bedeutet, dass der Betroffene durch systematisch aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Anfeindungen und Schikanen zermürbt werden soll. Die Kollegin hingegen hatte sich in den wenigen geschilderten Situationen lediglich unhöflich und unkollegial verhalten – womöglich aus schlechter Laune oder wegen einer eigenen Stresssituation. Es gab auch keine Belege für vorenthaltene Informationen oder ein Aufhetzen der Kollegen und eine deshalb erfolgte Verlegung des Mittagessens in ein anderes Büro. Rechtlich gesehen war der Kollegin also keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

    … und der Schutz des Opfers erfordert meist keine Bestrafung des Täters

    Aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht müssen Sie als Arbeitgeber die physische und psychische Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schützen. Deshalb ist Ihr Eingreifen immer dann gefordert, wenn Konflikte am Arbeitsplatz einen Mitarbeiter psychisch belasten – egal, ob es dabei um Mobbing geht oder nicht. Die Art der Konfliktbewältigung liegt jedoch in Ihrem Ermessen und hängt nicht davon ab, wer den Streit verursacht hat.

    Selbst wenn Konflikte oder Mobbing mit Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einhergehen, schreibt § 12 Abs. 3 AGG lediglich vor, dass Sie geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreifen, um die Benachteiligung zu unterbinden.

    Im Urteilsfall gab es aber keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung nach dem AGG. Der Arbeitgeber hatte angemessen reagiert und seiner Fürsorgepflicht entsprochen, indem er zunächst eine Mediation anbot und dann eine Beschäftigung in einem anderen Bereich bzw. im Homeoffice. Dass die Mediation von der einen und die andere Beschäftigung von der anderen Mitarbeiterin abgelehnt wurden, geht nicht zulasten des Arbeitgebers. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Er muss die Kollegin auch nicht entlassen, versetzen oder abmahnen.





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