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Mahlzeit! Wie Sie diese wichtige Leistung an Mitarbeiter nach aktuellen Vorgaben des BMF abrechnen

Bekommen Mitarbeiter Ihres Unternehmens kostenlose oder bezuschusste Mahlzeiten? Dann rechnen Sie diese grundsätzlich als lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ab. Allerdings brauchen Sie nicht den vollen Wert der Mahlzeit als Arbeitsentgelt anzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass Arbeitgeber in vielen Fällen den amtlichen Sachbezugswert zugrunde legen dürfen (Schreiben vom 10.12.2024, GZ. V C 5 - S 2334/19/10010 :006 DOK 2024/1020293). Lesen Sie hier, wie Sie richtig rechnen und Ihrem Unternehmen helfen, Kosten einzusparen.

Britta Schwalm

03.03.2025 · 4 Min Lesezeit

Wenn Mitarbeiter bezuschusst in der Kantine essen dürfen oder vom Arbeitgeber Essensgutscheine erhalten, fördert das die Motivation der Belegschaft. Allerdings ist diese Leistung aber Entgelt, für das Lohnsteuer und Beiträge abgeführt werden müssen. Sie als Entgeltabrechner dürfen hierbei grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert rechnen, der in der Regel niedriger ausfällt als der tatsächliche Wert der Mahlzeit. Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt 2025 2,30 € und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 €.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter erhält von seinem Arbeitgeber an 15 Tagen im Monat eine Mittagsmahlzeit im Wert von 6 €. Damit bekommt der Beschäftigte eigentlich einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von monatlich 90 €, für den der Arbeitgeber Lohnsteuer und Beiträge abführen muss. Der Arbeitgeber rechnet aber mit dem aktuellen Sachbezugswert für ein Mittagessen von 4,40 €. Dadurch ergibt sich ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil von monatlich nur 66 €. Arbeitgeber und Mitarbeiter sparen damit Abgaben.

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