Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war in einem Einzelhandelsunternehmen als Verkäuferin tätig und dabei auch im Kassenbereich eingesetzt. Ein PCR-Test vom 30.10.2020 ergab einen positiven Befund für das Covid-19-Virus. Im Nachgang ging es der Arbeitnehmerin weiterhin schlecht (Long-Covid-Syndrom) und sie absolvierte eine Reha-Maßnahme. Die Ärztin der Reha-Klinik meldete im Dezember 2021 den Verdacht einer Berufskrankheit. Darüber hinaus gab der Arbeitgeber eine Unfallanzeige im April 2022 ab. Die Erkrankung sei Folge des Kundenkontakts im Ladenbereich. Die Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 09.06.2022 und Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es sei nicht feststellbar, wo die Arbeitnehmerin sich die Infektion zugezogen habe. Diese klagte auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Eine Infektion im Privatbereich sei für sie nahezu ausgeschlossen.
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