Ein Unternehmen gab an seine Mitarbeiter eine sogenannte „Steuersparcard“ als Gutscheine aus. Es wendete darauf die Sachbezugsfreigrenze von 50 € an und beließ die Zuwendung als abgabenfrei. Dies wurde in einer Betriebsprüfung bemängelt: Die „Steuersparcard“ erfülle nicht die Voraussetzungen.
16 oder 20?
Das Finanzamt forderte die Lohnsteuer für 16 Mitarbeiter nach. Das Unternehmen beantragte eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG ist nur in einer größeren Zahl von Fällen möglich. Das FG Münster hatte also die Frage zu klären, ob eine „größere Anzahl von Fällen“ bereits bei 16 Mitarbeitern vorliegt und verneinte dies zunächst. Die Finanzverwaltung zieht die Grenze grundsätzlich bei 20 Mitarbeitern. Allerdings liegt das Ermessen, wann eine größere Zahl von Fällen vorliegt, im konkreten Fall beim Finanzamt. Das Ermessen muss auch erkennbar ausgeübt werden. Da dies hier nicht geschehen war, wurde der Nachforderungsbescheid als ermessensfehlerhaft verworfen. – bs
