Minijobs 2026

Lohnsteuer 2026 pauschal oder individuell? Entscheiden Sie bei geringfügig entlohnten Minijobbern vorteilhaft

Grundsätzlich werden auch geringfügig entlohnte Minijobber individuell nach den ELStAM (ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale) besteuert. Es steht Ihnen aber frei, anstelle dieser individuellen Besteuerung die Pauschalierung mit 2 % zu wählen und diese Pauschalsteuer an die Minijobzentrale abzuführen. Um für 2026 richtig zu entscheiden, sollten Sie nachrechnen.

Britta Schwalm

08.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Führen Sie die Pauschalsteuer von 2 % zusammen mit den sonstigen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Entscheidung, ob Sie die Lohnsteuer pauschal oder individuell abführen, treffen in erster Linie Sie. Schuldner der individuellen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Mitarbeiter. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist dagegen Ihr Unternehmen. Sie haben die Möglichkeit, die Pauschsteuer von 2 % auf den Mitarbeiter abzuwälzen. Bei einem Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, II, III oder IV fällt im 603-€-Minijob keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. Hier zahlen also weder der Mitarbeiter noch Ihr Unternehmen Lohnsteuer und die individuelle Besteuerung ist die günstigere Variante. Die pauschale Lohnsteuer von 2 % (bei 603 € Entgelt sind das 12,06 € im Monat) fällt dagegen unabhängig von der Steuerklasse an.

Beispiel:

Ein Minijobber (geboren 1970) verdient monatlich 603 € und hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei individueller Besteuerung in den Steuerklassen 1 bis 4 fallen 0 € Lohnsteuer monatlich an. In der Steuerklasse 5 müsste der Mitarbeiter monatlich 62,08 € zahlen und in der Steuerklasse 6 müsste er 76,91 € zahlen. Die Pauschalsteuer läge dagegen bei 12,06 € monatlich.

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