Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war in leitender Funktion bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Anfang April 2023 informierte eine neutrale Vertrauensperson die Compliance-Abteilung darüber, dass es Beschwerden über die Arbeitnehmerin gebe. Drei Hinweisgeber hätten ihren Führungsstil als einschüchternd, herabwürdigend, respektlos und unehrlich beschrieben. Sie habe Mitarbeiter verunsichert, demotiviert und regelrecht krank gemacht. Mindestens zwei Mitarbeiter hätten deshalb sogar gekündigt.
Der Arbeitgeber ließ daraufhin eine Compliance-Untersuchung wegen des Verdachts auf ein Führungsfehlverhalten der Mitarbeiterin durch eine Rechtsanwaltskanzlei durchführen. Der Abschlussbericht zu dieser Untersuchung enthielt eine strukturierte Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung. Die Vorwürfe gegen die Arbeitnehmerin wurden aufgelistet, Hinweisgeber und Zeugen wurden namentlich benannt. Der Inhalt der Gespräche wurde teilweise mit wörtlichen Zitaten und zusammengefasst wiedergegeben. Es waren Wertungen und Würdigungen der beauftragten Kanzlei enthalten, u. a. bzgl. der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen.
Sodann beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Amts zur Kündigung der Mitarbeiterin, die sich mittlerweile in Elternzeit befand. Er stützte sich zur Begründung auf Ergebnisse der Compliance-Untersuchung. Das Amt stimmte der beabsichtigten Kündigung nicht zu.
Die Mitarbeiterin war nun der Ansicht, sie habe nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Compliance-Abschlussberichte. Sie wolle überprüfen, welche Aussagen über sie gemacht und gespeichert wurden, ob diese Aussagen richtig sind und wie sie ermittelt wurden. Der Arbeitgeber stellte den Anspruch in Abrede. Der Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich nämlich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte.
