Lange Wege im Betrieb zum Arbeitsplatz: Zeiterfassung am Werkstor ist zumindest in der Regel nicht erforderlich
Beginnt die Arbeitszeit beim Betreten des Betriebsgeländes oder erst am Arbeitsplatz? Mit solchen Diskussionen müssen Sie vor allem dann rechnen, wenn Ihr Betriebsgelände weitläufig ist. Die Rechtsprechung ist hier jedoch auf Ihrer Seite als Arbeitgeber. Das zeigen die
folgenden zwei Fälle, die sich am Flughafen Frankfurt bzw. Köln-Bonn ereigneten.
Fall 1: Mitarbeiter verlangt Bezahlung der Wege- und Umkleidezeit
Ein am Frankfurter Flughafen beschäftigter Fahrer muss auf dem Flughafengelände zunächst eine Sicherheitskontrolle passieren, dann eine Warnweste anlegen und mit einem Shuttlebus zum maßgeblichen Betriebsgebäude fahren. Dort befindet sich hinter den Umkleideräumen das Zeiterfassungsterminal. Die vorgeschriebene Arbeitskleidung kann er zu Hause oder im Betrieb an- und ausziehen.
Pro Tag verbringt er so rund 30 Minuten auf dem Betriebsgelände, die nicht als Arbeitszeit erfasst und folglich auch nicht bezahlt werden. Der Mitarbeiter klagte deshalb auf Bezahlung der nicht erfassten Zeiten.
§ Das Urteil: Arbeitszeit beginnt am Arbeitsplatz
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