Aushilfen bleiben vollständig sozialversicherungsfrei, wenn sie kurzfristig beschäftigt werden. Kurzfristigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Beschäftigter maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeitet. Das SGB VI-AnpG sieht eine Änderung in § 8 SGB IV vor, wonach Aushilfen in landwirtschaftlichen Unternehmen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage versicherungsfrei beschäftigt werden können.
Was ist ein landwirtschaftliches Unternehmen?
Die geplante Neuregelung zielt nur auf landwirtschaftliche Betriebe ab. Sie gilt zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens. Für die Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01 maßgeblich. Bei Mischbetrieben richtet sich die Einordnung nach dem Schwerpunkt der Wertschöpfung.
