Grundsätzlich haben Sie recht: In Ihrem Unternehmen beschäftigte, auf 556-€-Basis entlohnte Minijobber können gleichzeitig einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen oder umgekehrt, ohne dass dies zur Zusammenrechnung und damit zur Sozialversicherungspflicht führt. Das gilt aber nur, wenn beide Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ein Mitarbeiter kann jedoch nicht in Ihrem Unternehmen gleichzeitig bzw. direkt hintereinander kurzfristig und geringfügig entlohnt sozialversicherungsfrei beschäftigt sein. Das führt zur Zusammenrechnung und damit zur Sozialversicherungspflicht bzw. zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Durch die An- und Abmeldung für die einzelnen Beschäftigungen können Sie dies nicht umgehen.
Das gilt konkret
Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist es nicht möglich, dass eine in Ihrem Unternehmen sozialversicherungsfrei und geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft gleichzeitig
- eine Hauptbeschäftigung,
in Ihrem Unternehmen ausübt, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht führt.
Selbst wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen 2 Tätigkeiten ausübt, die zusammengerechnet werden, kann die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das ist dann der Fall, wenn durch die Zusammenrechnung entweder die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung oder die zeitliche Grenze einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschritten werden.
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