Leserfragen

„Kurzfristig und 556 € nacheinander: Warum wird hier zusammengerechnet?“

Leserfragen

Britta Schwalm

06.01.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir beschäftigen bis Ende Februar 2025 eine 556-€-Mitarbeiterin. Diese Beschäftigung soll im März 2025 enden. Dann soll die Mitarbeiterin nochmals als Aushilfe für die Frühlingssaison sozialversicherungsfrei (befristet auf 3 Monate) arbeiten. Eine kurze mündliche Anfrage bei der Minijob-Zentrale ergab, dass diese beiden Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssten. Das Ergebnis: Es kann weder die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, noch wird der 556-€-Minijob anerkannt. Das verstehen wir nicht. Kurzfristige und geringfügig entlohnte Minijobs müssen doch nicht zusammengerechnet werden, oder?

ANTWORT

Grundsätzlich haben Sie recht: In Ihrem Unternehmen beschäftigte, auf 556-€-Basis entlohnte Minijobber können gleichzeitig einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen oder umgekehrt, ohne dass dies zur Zusammenrechnung und damit zur Sozialversicherungspflicht führt. Das gilt aber nur, wenn beide Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ein Mitarbeiter kann jedoch nicht in Ihrem Unternehmen gleichzeitig bzw. direkt hintereinander kurzfristig und geringfügig entlohnt sozialversicherungsfrei beschäftigt sein. Das führt zur Zusammenrechnung und damit zur Sozialversicherungspflicht bzw. zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Durch die An- und Abmeldung für die einzelnen Beschäftigungen können Sie dies nicht umgehen.

Das gilt konkret

Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist es nicht möglich, dass eine in Ihrem Unternehmen sozialversicherungsfrei und geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft gleichzeitig

  • eine Hauptbeschäftigung,

  • eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Übergangsbereich oder
  • eine weitere geringfügige Beschäftigung
  • in Ihrem Unternehmen ausübt, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht führt.

    ACHTUNG

    Selbst wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen 2 Tätigkeiten ausübt, die zusammengerechnet werden, kann die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das ist dann der Fall, wenn durch die Zusammenrechnung entweder die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung oder die zeitliche Grenze einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschritten werden.



    Sie haben noch keinen Zugang?

    Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

    • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
    • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
    • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz