Lohnsteuer und Sozialversicherung

Kurzarbeitergeld nach aktuellen Regeln: Wie Ihr Unternehmen mit dessen Hilfe Flauten übersteht

Kurzarbeitergeld kann für Sie eine nützliche finanzielle Unterstützung sein. Voraussetzungen hierfür sind die richtige Berechnung sowie eine rechtzeitige und korrekte Antragstellung Ihrerseits. Dabei gelten seit 1.1.2026 neue Vorgaben: eine verlängerte Bezugsdauer, neue pauschalierte Netto-Entgelte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und eine aktuelle Version von „KEA“ für die unkomplizierte Antragstellung.

Britta Schwalm

23.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Von Kurzarbeit können Sie profitieren, wenn Ihre Mitarbeiter unterbeschäftigt sind, aber nicht entlassen werden sollen. Im Rahmen der Kurzarbeit arbeitet die Belegschaft vorübergehend weniger und erhält hierfür ein entsprechend reduziertes Entgelt. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde für das aktuelle Jahr 2026 weiterhin auf maximal 24 Monate verlängert (statt regulär 12 Monate). Von dieser Regelung können Sie profitieren, wenn Sie bis zum 31.12.2026 Kurzarbeit anzeigen.

Dieses Kurzarbeitergeld ist möglich

Ein Mitarbeiter kann als Kurzarbeitergeld entweder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz 1) oder 60 % (allgemeiner Leistungssatz 2) erhalten. Den Leistungssatz 1 bekommen Mitarbeiter, wenn in ihren ELStAM ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder für die aufgrund einer Bescheinigung der BA der Leistungssatz 1 maßgebend ist.

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