Urteil des Monats

Kurz nach der Arbeitsunfähigkeit zum Feiern? Hier dürfen Sie nicht automatisch von einer Täuschung ausgehen

Mitarbeiter die während einer Arbeitsunfähigkeit eine Karnevalsveranstaltung besuchen, täuschen eine Erkrankung vielleicht nur vor. Anders ist das aber, wenn der Besuch der Festlichkeit kurz nach den ärztlich bescheinigten Krankentagen stattfindet. So etwas erschüttert nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln den Beweiswert einer ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht (Urteil vom 21.1.2025, Az. 7 SLa 204/24).

Britta Schwalm

10.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Es ging um einen Logistik-Mitarbeiter, der bei seinem Arbeitgeber vorwiegend körperliche Tätigkeiten ausübte. Vom 31.10.2022 bis zum 4.11.2022 war er krankgeschrieben. Allerdings besuchte er als Mitglied eines Karnevalsvereins am Abend des 4.11.2022 den Mobilmachungsappell, eine Veranstaltung zum Karnevalsauftakt. Ähnliches spielte sich nochmals Anfang des darauffolgenden Jahres ab: Der Mitarbeiter war bis 6.1.2023 krankgeschrieben, nahm aber am 5.1.2023 an einer weiteren Karnevalsveranstaltung, am Generalkorpsappell, teil. Der Arbeitgeber erfuhr wenige Tage später davon. Es folgten 2 Anhörungen zu den beiden Vorfällen. Der behandelnde Arzt des Beschäftigten stellte klar, dass bei der letzten Arbeitsunfähigkeit bis zum 6.1.2023 kein Ausgehverbot bestanden habe.

Der Beschäftigte klagte

Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter im Februar zunächst außerordentlich und im April schließlich ordentlich zum Jahresende. Der Beschäftigte zog gegen die Entlassung vor Gericht und begehrte seine Weiterbeschäftigung. Er sei in beiden Fällen an einem akuten Atemwegsinfekt erkrankt gewesen. Am Freitag, 4.11.2022, seien die Symptome bis auf den Husten und eine leichte Erschöpfung nicht mehr vorhanden gewesen.

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