Arbeitsrecht

Kürzung der Prämie wegen Streikteilnahme rechtmäßig

Über Prämien zusätzlich zum Lohn freuen sich alle Arbeitnehmer. Unterscheidungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen sind nur eingeschränkt möglich, wenn Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht nicht verletzen wollen. Dann ist nämlich Streit vorprogrammiert. Das bedeutet aber nicht, dass Kürzungen für einzelne Arbeitnehmer ausgeschlossen wären. So dürfen Sie Fehltage berücksichtigen, unabhängig davon, warum diese angefallen sind. Das kann die Mitarbeitermotivation enorm steigern.
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Burkhard Boemke

23.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit 1999 bei seinem Arbeitgeber als Staplerfahrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. In der Tarifrunde 2023/2024 konnten sich Arbeitgeberverband und Gewerkschaft zunächst nicht auf einen neuen Tarifvertrag einigen und es kam zu Streiks.

Mit dem Tarifabschluss wurde auch vereinbart, dass für Arbeitnehmer keine Nachteile durch die Streikteilnahme entstehen sollten. Eine Ausnahme galt aber für Anwesenheitsprämien. Der Arbeitgeber gewährte in der Folge eine betriebliche Sonderzahlung. Er wandte die vorgesehene Kürzungsregelung für Fehltage auch hinsichtlich der Streittage an. Der Arbeitnehmer hielt dies für eine unzulässige Maßregelung und klagte auf die Zahlung der Kürzungsdifferenz i. H. v. 600 €.

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