Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht – darüber entscheiden Arbeitsgerichte regelmäßig. Dabei sind bei Ausbildungsverhältnisse Besonderheiten zu beachten. Wenn es jedoch um den pünktlichen Zugang einer Kündigung geht, dann gelten generelle Regeln, die nunmehr sowohl vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als auch vom LAG Niedersachsen feinjustiert wurden. Was genau wurde entschieden?
Der Klassiker: Wurde die Kündigung rechtzeitig übergeben?
Wenn Sie einem Auszubildenden kündigen wollen, müssen Sie bestimmte Fristen beachten.
Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt:
In dem Moment, in dem Sie vom Kündigungsgrund erfahren, beginnt eine Zweiwochenfrist zu laufen. Innerhalb dieser 2 Wochen muss die Kündigung zugestellt werden. Das rechtzeitige Absenden reicht nicht!
Für die Kündigung innerhalb der Probezeit gilt:
Sie muss innerhalb der – in der Ausbildung maximal 4-monatigen – Probezeit beim Auszubildenden ankommen. Auch hier genügt das rechtzeitige Absenden nicht. Verpassen Sie den Termin, dann müssen Sie einen wichtigen Grund für die Kündigung benennen können. Während der Probezeit müssen Sie hingegen keinen Grund angeben.
Es geht also um Wochen oder sogar um Tage. Genau genommen, geht es sogar um Stunden und Minuten. Sie glauben das nicht? Dann lesen Sie das folgende Urteil.
Damit liegen die Fakten auf dem Tisch. Allerdings musste der Arbeitgeber beweisen, dass das Kündigungsschreiben am 2.6. rechtzeitig im Briefkasten des Arbeitnehmers gelegen hatte. Vorgenommen hatte den Einwurf der Kündigung ein Postbote. Die Sendung war als Einwurfeinschreiben aufgegeben worden. Damit konnte ein Auslieferungsbeleg reproduziert werden. Danach wurde die Kündigung am 2.6. zwischen 09:30 und 14:00 Uhr zugestellt.
Allerdings gab der Arbeitnehmer an, dass er an diesem Tag eine Leerung um 09:00 Uhr und auch eine Leerung zwischen 15:00 und 16:00 Uhr vorgenommen hatte. Das Kündigungsschreiben war nach seinen Angaben zu beiden Zeiten nicht im Briefkasten.
Warum in solchen Fällen die Uhrzeit entscheidend ist
Im oben beschriebenen Fall gab das LAG Berlin-Brandenburg dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 16.05.2024, Az. 5 Sa 893/23). Begründung: In der Region, in diesem Fall in der Stadt Berlin, sei es üblich, dass die Post bis 15:30 Uhr verteilt sei. Bis dahin hätte der Arbeitnehmer damit rechnen müssen, die Kündigung vorzufinden. Ob er danach den Briefkasten noch gelehrt hatte, blieb unklar. Schließlich konnte er seine Angaben nicht beweisen.
Sehr verdächtig: Wenn Zeugen zu übereinstimmend aussagen
Ein Unternehmen entschied sich, einer Arbeitnehmerin, die es als Bürokraft beschäftigt hatte, innerhalb der Probezeit zu kündigen. Nachdem sich die Arbeitnehmerin allerdings geweigert hatte, das Kündigungsschreiben anzunehmen, habe der Arbeitgeber es auf ihren Schreibtisch gelegt. Um das zu belegen, berief er sich auf 3 Zeugen.
Die Arbeitnehmerin gab an, das Kündigungsschreiben nie erhalten zu haben, und klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Dieses ließ die 3 Zeugen aussagen, stufte deren Ausführungen allerdings als nicht glaubhaft ein. Die nächste Instanz, das LAG Niedersachsen, schloss sich dieser Auffassung an (Urteil vom 26.05.2025, Az. 4 SLa 442/24). Die Begründung enthält einige sehr interessante Aspekte.
Wenn die Aussagepsychologie der Glaubhaftigkeit im Wege steht
Nach Angaben der in diesem Fall involvierten Gerichte wirkten die Zeugenaussagen abgesprochen und es fehlte ihnen an Glaubwürdigkeit. Dabei kam es auf die folgenden beiden Punkte im besonderen Maße an:
- Die Beschreibung einiger Aspekte war sehr detailliert übereinstimmend – bis hin zu der Aussage, wo wer genau gestanden hat. Hier drängte sich der Verdacht auf, dass das abgesprochen war.
- Auf der anderen Seite konnte keiner der Zeugen anschaulich und lebensnah eine emotionale Reaktion der Klägerin beim Übergabeversuch beschreiben. Auch das wirkte verdächtig.
Grundsätzlich hatte der Arbeitgeber Erkenntnisse der Aussagepsychologie bei seiner Bewertung herangezogen. Dadurch haben die Aussagen der 3 Zeugen zumindest an Überzeugungskraft verloren. Wenn bestimmte Fakten sehr detailliert, andere hingegen überhaupt nicht (übereinstimmend) wiedergegeben werden, ist das zumindest verdächtig.
Ziehen Sie als Ausbilder aus diesen beiden Urteilen Ihre Schlussfolgerungen
Die wichtigste Empfehlung, die ich Ihnen ans Herz lege: Timen Sie selbst die Kündigung und die Übergabe des Schreibens sehr umsichtig. Wer auf den letzten Drücker dran ist, der kann Probleme bekommen. Damit Ihnen das nicht passieren kann, habe ich 6 wichtige Aspekte in der folgenden Übersicht zusammengestellt:


Doch auch wenn die Probezeit läuft, können unbedachte Worte schnell Folgen haben: Eine voreilige Übernahmezusage kann Ihre Kündigungsmöglichkeit erheblich einschränken. Lesen Sie hier, wie Sie rechtlich sicher kommunizieren:
