Rechtliche Fragen und Urteile

Kündigung zum Ende der Probezeit? Hoffentlich nicht – und wenn doch, beachten Sie die aktuelle Rechtsprechung!

Ist eine Kündigung noch rechtzeitig erfolgt? Gleich zweimal hat sich ein Gericht in den letzten Monaten mit dieser Frage beschäftigt. Lesen Sie, inwiefern das die Probezeit Ihrer Auszubildenden betrifft und was Sie generell beachten müssen, falls Sie sich schweren Herzens für eine Kündigung entscheiden.

Martin Glania

26.09.2025 · 4 Min Lesezeit

Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht – darüber entscheiden Arbeitsgerichte regelmäßig. Dabei sind bei Ausbildungsverhältnisse Besonderheiten zu beachten. Wenn es jedoch um den pünktlichen Zugang einer Kündigung geht, dann gelten generelle Regeln, die nunmehr sowohl vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als auch vom LAG Niedersachsen feinjustiert wurden. Was genau wurde entschieden?

Der Klassiker: Wurde die Kündigung rechtzeitig übergeben?

Wenn Sie einem Auszubildenden kündigen wollen, müssen Sie bestimmte Fristen beachten.

Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt:

In dem Moment, in dem Sie vom Kündigungsgrund erfahren, beginnt eine Zweiwochenfrist zu laufen. Innerhalb dieser 2 Wochen muss die Kündigung zugestellt werden. Das rechtzeitige Absenden reicht nicht!

Für die Kündigung innerhalb der Probezeit gilt:

Sie muss innerhalb der – in der Ausbildung maximal 4-monatigen – Probezeit beim Auszubildenden ankommen. Auch hier genügt das rechtzeitige Absenden nicht. Verpassen Sie den Termin, dann müssen Sie einen wichtigen Grund für die Kündigung benennen können. Während der Probezeit müssen Sie hingegen keinen Grund angeben.

Es geht also um Wochen oder sogar um Tage. Genau genommen, geht es sogar um Stunden und Minuten. Sie glauben das nicht? Dann lesen Sie das folgende Urteil.

Der Fall:

Einem Arbeitnehmer konnte innerhalb des ersten halben Jahres einer Beschäftigung ohne die Angabe eines Grundes gekündigt werden. Sein Arbeitgeber entschied sich tatsächlich für eine Kündigung, allerdings erst sehr spät. Er kündigte mit Schreiben zum 1.6., gab an, die Kündigung am 2.6. zugestellt zu haben – wohl wissend, dass das am 3.6. aufgrund des Ablaufs der Frist nicht mehr ohne Angabe eines Grundes möglich war.

Damit liegen die Fakten auf dem Tisch. Allerdings musste der Arbeitgeber beweisen, dass das Kündigungsschreiben am 2.6. rechtzeitig im Briefkasten des Arbeitnehmers gelegen hatte. Vorgenommen hatte den Einwurf der Kündigung ein Postbote. Die Sendung war als Einwurfeinschreiben aufgegeben worden. Damit konnte ein Auslieferungsbeleg reproduziert werden. Danach wurde die Kündigung am 2.6. zwischen 09:30 und 14:00 Uhr zugestellt.

Allerdings gab der Arbeitnehmer an, dass er an diesem Tag eine Leerung um 09:00 Uhr und auch eine Leerung zwischen 15:00 und 16:00 Uhr vorgenommen hatte. Das Kündigungsschreiben war nach seinen Angaben zu beiden Zeiten nicht im Briefkasten.

Warum in solchen Fällen die Uhrzeit entscheidend ist

Im oben beschriebenen Fall gab das LAG Berlin-Brandenburg dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 16.05.2024, Az. 5 Sa 893/23). Begründung: In der Region, in diesem Fall in der Stadt Berlin, sei es üblich, dass die Post bis 15:30 Uhr verteilt sei. Bis dahin hätte der Arbeitnehmer damit rechnen müssen, die Kündigung vorzufinden. Ob er danach den Briefkasten noch gelehrt hatte, blieb unklar. Schließlich konnte er seine Angaben nicht beweisen.

ACHTUNG

Gehen Sie in solchen Fällen auf Nummer sicher. Das bedeutet konkret: Sie werfen das Kündigungsschreiben persönlich ein und dokumentieren das. Oder Sie beauftragen einen Boten, der das ebenfalls gerichtsfest dokumentiert. Und vor allem: Achten Sie darauf, dass Sie das Schreiben rechtzeitig am letzten Tag einer Frist einwerfen. Minuten können entscheiden. Daher: Tun Sie das sicherheitshalber am Vormittag.

Sehr verdächtig: Wenn Zeugen zu übereinstimmend aussagen

Ein Unternehmen entschied sich, einer Arbeitnehmerin, die es als Bürokraft beschäftigt hatte, innerhalb der Probezeit zu kündigen. Nachdem sich die Arbeitnehmerin allerdings geweigert hatte, das Kündigungsschreiben anzunehmen, habe der Arbeitgeber es auf ihren Schreibtisch gelegt. Um das zu belegen, berief er sich auf 3 Zeugen.

Die Arbeitnehmerin gab an, das Kündigungsschreiben nie erhalten zu haben, und klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Dieses ließ die 3 Zeugen aussagen, stufte deren Ausführungen allerdings als nicht glaubhaft ein. Die nächste Instanz, das LAG Niedersachsen, schloss sich dieser Auffassung an (Urteil vom 26.05.2025, Az. 4 SLa 442/24). Die Begründung enthält einige sehr interessante Aspekte.

Wenn die Aussagepsychologie der Glaubhaftigkeit im Wege steht

Nach Angaben der in diesem Fall involvierten Gerichte wirkten die Zeugenaussagen abgesprochen und es fehlte ihnen an Glaubwürdigkeit. Dabei kam es auf die folgenden beiden Punkte im besonderen Maße an:

  1. Die Beschreibung einiger Aspekte war sehr detailliert übereinstimmend – bis hin zu der Aussage, wo wer genau gestanden hat. Hier drängte sich der Verdacht auf, dass das abgesprochen war.
  2. Auf der anderen Seite konnte keiner der Zeugen anschaulich und lebensnah eine emotionale Reaktion der Klägerin beim Übergabeversuch beschreiben. Auch das wirkte verdächtig.

Grundsätzlich hatte der Arbeitgeber Erkenntnisse der Aussagepsychologie bei seiner Bewertung herangezogen. Dadurch haben die Aussagen der 3 Zeugen zumindest an Überzeugungskraft verloren. Wenn bestimmte Fakten sehr detailliert, andere hingegen überhaupt nicht (übereinstimmend) wiedergegeben werden, ist das zumindest verdächtig.

Aussagepsychologie:

Sie beschäftigt sich mit der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen. Dabei werden Aussagen mithilfe von Erkenntnissen aus der Wahrnehmungs-, Entwicklungs- und Sozialpsychologie innerhalb eines spezifischen Kontextes bewertet. So können mögliche Fehlerquellen zutage treten.

ACHTUNG

Das von der Berufungsinstanz bestätigte Urteil entwertet in solchen Fällen die Bedeutung von Zeugenaussagen. Gerade wenn es sich bei den Zeugen um nahestehende Kollegen handelt, müssen Sie damit rechnen, dass Arbeitsgerichte genau hinschauen. Auch deshalb ist beim Scheitern einer Übergabe des Kündigungsschreibens im Betrieb bzw. dessen Dokumentation die Übergabe an der Haustür durch einen unabhängigen (!) Boten vorzuziehen.

Ziehen Sie als Ausbilder aus diesen beiden Urteilen Ihre Schlussfolgerungen

Die wichtigste Empfehlung, die ich Ihnen ans Herz lege: Timen Sie selbst die Kündigung und die Übergabe des Schreibens sehr umsichtig. Wer auf den letzten Drücker dran ist, der kann Probleme bekommen. Damit Ihnen das nicht passieren kann, habe ich 6 wichtige Aspekte in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

Fazit

Wenn sich eine Kündigung nicht vermeiden lässt, bringen Sie sich selbst nicht unnötig unter Zeitdruck. Handeln Sie vorausschauend und beachten Sie die geltenden Fristen. Vor allem sorgen Sie auf der Basis der beiden analysierten Gerichtsurteile für eine zuverlässige Übergabe des Kündigungsschreibens.

Doch auch wenn die Probezeit läuft, können unbedachte Worte schnell Folgen haben: Eine voreilige Übernahmezusage kann Ihre Kündigungsmöglichkeit erheblich einschränken. Lesen Sie hier, wie Sie rechtlich sicher kommunizieren:

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Martin Glania war viele Jahre in der Aus- und Weiterbildung tätig. Als Leiter eines kaufmännischen Trainingszentrums hat er zahlreiche Azubis zur Abschlussprüfung geführt. Erfolgreich bereitete er zudem viele Ausbilder auf […]