Eine Straftat, die ein Arbeitnehmer zu Ihren Lasten als Arbeitgeber begeht, rechtfertigt regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung. Doch auch Straftaten und Verurteilungen ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis können Sie zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es Ihnen nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz freizuhalten, bis der Mitarbeiter seine Strafe verbüßt hat.
Kündigung
Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe möglich
Eine Straftat, die ein Arbeitnehmer zu Ihren Lasten als Arbeitgeber begeht, rechtfertigt regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung.
Doch auch Straftaten und Verurteilungen ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis können Sie zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es Ihnen nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz freizuhalten, bis der
Mitarbeiter seine Strafe verbüßt hat.
