Kündigung
Kündigung vor Abschluss der Anhörung ist unwirksam
Die Betriebsratsanhörung ist grundsätzlich vor jeder Kündigung erforderlich. Unabhängig von der Frage der Kündigungsgründe kann ein formeller Fehler bei der Betriebsratsanhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geltenden Anhörungsfristen nicht eingehalten werden. Handeln Sie hier vorschnell, kann dies erheblichen Schaden verursachen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie bei einer unwirksamen Kündigung das komplette Verfahren noch einmal durchlaufen müssen.
Burkhard Boemke
16.06.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber der Papierindustrie beabsichtigte eine Betriebsänderung und den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. Er unterrichtete hierüber den Betriebsrat im November 2023. Im Dezember 2023 wurde ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan geschlossen. Am 12.12.2023 übersandte der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige für 48 beabsichtigte Kündigungen an die Agentur für Arbeit. Mit Schreiben vom 18.12.2023 leitete er die Betriebsratsanhörung ein. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 27.12.2023 (vormittags) allen Kündigungen.
Der Arbeitgeber kündigte noch am gleichen Tag den Mitarbeitern und stellte die Kündigungen sofort durch Boten zu. Am Nachmittag des 27.12.2023 gingen einzelne Widerspruchsschreiben des Betriebsrats für jeden gekündigten Mitarbeiter beim Arbeitgeber ein. Eine Arbeitnehmerin klagte und machte geltend, dass keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung erfolgt sei. Die Kündigung sei bereits vor Eingang des Widerspruchsschreibens des Betriebsrats ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Betriebsratsanhörung sei bereits aufgrund des ersten Schreibens des Betriebsrats abgeschlossen gewesen.
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