Kündigung: Keine Toleranz bei sexuellen Übergriffen
Die Grenze unter Kollegen ist erreicht, wenn einseitig Annäherungsversuche stattfinden, die vom Gegenüber als unangenehm empfunden und abgelehnt werden. Geht das Ganze sogar in eine sexuelle Belästigung über, sind arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung angezeigt. Dies gilt nicht nur zwischen Kollegen, sondern auch, wenn die Übergriffe am Arbeitsplatz Außenstehende betreffen.
Die Jüdische Gemeinde zu Berlin beschäftigt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ca. 400 Arbeitnehmer. Seit Januar 2001 war dort auch ein Mitarbeiter als Rabbiner tätig. Den Arbeitgeber erreichten Beschwerden von insgesamt 31 Frauen über negative Erfahrungen mit dem Rabbiner. Die Vorwürfe betrafen die Jahre 2006 bis 2023 und umfassten sexuelle Gewalt, Belästigung und Manipulation zu sexuellen Handlungen unter Ausnutzung seiner Stellung als Rabbiner. Die Ermittlungen brachten auch eine anonyme Strafanzeige aus dem Jahr 2018 zutage.
Der Arbeitgeber hörte alle betroffenen Frauen an und gab auch dem Mitarbeiter Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Schließlich kündigte der Arbeitgeber am 01.06.2023 außerordentlich und fristlos. Mit weiterem Schreiben vom 12.06.2023 erfolgte auch noch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.11.2023.
Dabei bezog sich der Arbeitgeber auf einzelne, aus seiner Sicht ausermittelte Vorfälle. Gegen beide Kündigungen klagte der Arbeitnehmer. Sämtliche Strafverfahren seien eingestellt worden. Die erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu.
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