Sie kennen vielleicht die Situation, dass Sie sich über die schlampige Arbeit eines Auszubildenden ärgern – mehr als einmal in der Woche. Dementsprechend sehen die Arbeitsergebnisse aus, worauf Sie auch immer wieder hinweisen. Der Azubi kommt einfach nicht an das Niveau heran, das Sie von früheren Auszubildenden gewohnt sind. In solchen Fällen stellt sich manchmal auch die Frage, ob das nun ein Fall für arbeitsrechtliche Maßnahmen ist.
Die Antwort hierauf ist eindeutig: Nein. Wegen schwacher Ausbildungs- und Arbeitsergebnisse sollten Sie einen Auszubildenden niemals abmahnen oder gar kündigen. Denn die Ausbildung ist ja gerade dazu da, dem Azubi etwas beizubringen – auch in Sachen Sorgfalt und Arbeitsqualität. Und dass nicht jeder junge Mensch dasselbe Level hat, ist ebenfalls klar und sollte von Ausbilderseite berücksichtigt werden.
Kündigung wegen verschimmeltem Obst im Supermarkt
Ein aktueller Fall zeigt darüber hinaus, dass noch nicht einmal ein ausgelernter Mitarbeiter wegen Qualitätsmängeln einfach so gekündigt werden kann. Das Arbeitsgericht Siegburg hat in diesem Zusammenhang eine Kündigung zurückgewiesen, die einen stellvertretenden Filialleiter im Lebensmitteleinzelhandel betroffen hatte (Urteil vom 26.06.2024, Az. 3 Ca 386/24).
Folgendes war passiert: Der Mitarbeiter war unter anderem für die Frischetheke verantwortlich. Als die Regionalleitung der Kette dort verdorbene Ware entdeckte, erhielt der stellvertretende Filialleiter einer Abmahnung. Später wiederholte sich Ähnliches bei einer weiteren Kontrolle und es erfolgte eine fristlose Kündigung.
Was Sie aus dem Urteil lernen
Eine Kündigung wegen qualitativer Arbeitsmängel ist schon bei ausgelernten Mitarbeitern problematisch, denn Fehler sind menschlich. Der aktuelle Fall zeigt zudem, dass selbst bei Führungskräften hohe Anforderungen an Kündigungen aufgrund von Qualitätsmängeln gestellt werden. Noch höher sind die Hürden bei Auszubildenden. Keineswegs kann ihnen wegen der mangelnden Qualität ihrer Arbeit gekündigt werden. Ein Ausnahmefall ist allenfalls dann denkbar, wenn
- der Azubi intensiv und mehrfach darauf hingewiesen wurde,
- der Auszubildende deshalb mindestens einmal abgemahnt wurde
- und dem Auszubildenden grobe Fahrlässigkeit oder sogar Absicht unterstellt werden muss.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt dem Ausbildungsbetrieb nur, gemeinsam mit dem Azubi intensiv an Sorgfalts- und Qualitätsfragen zu arbeiten.

Nachfolgend zeige ich Ihnen die Kündigungsmöglichkeiten in der Ausbildung auf.