Arbeitsrecht

Kündigung: Ein zweiter Zustellversuch erfordert keine neue Anhörung des Betriebsrats

Solange Kündigungen nur schriftlich auf Papier mit Originalunterschrift möglich sind, stehen Sie als Arbeitgeber vor der Frage der sicheren Zustellung – und wie es weitergeht, wenn ein Zustellversuch scheitert. Der folgende Fall zeigt, unter welchen Voraussetzungen Sie für eine erneute Zustellung auf eine erneute Anhörung des Betriebsrats (sofern vorhanden) verzichten dürfen (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 10.6.2026, 19 Sa 6/26).
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Hildegard Gemünden

21.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Briefkasten nicht zugänglich

Ein Bewachungsunternehmen wollte einem seit März 2025 beschäftigten Mitarbeiter ordentlich kündigen. Am 12.5.2025 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat deshalb zu einer Probezeitkündigung mit der hier maßgeblichen tariflichen Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen zum nächstmöglichen Termin an. Zur Begründung führte er an, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im betrieblichen Interesse liege, weil der Mitarbeiter immer wieder Fehler mache.

Nachdem die einwöchige Anhörungsfrist ohne Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war, verschickte der Arbeitgeber die Kündigung am 24.5.2025 mithilfe eines Botendienstes. Dieser konnte das Schreiben aber nicht zustellen, weil der Zusteller keinen Zugang zu den im Hausflur befindlichen Briefkästen bekam. Der Arbeitgeber erhielt das Schreiben nicht zurück.

Vom 25.5. bis 4.6.2025 war der Mitarbeiter im Krankenhaus. Am 4.6. fertigte der Arbeitgeber ein neues Kündigungsschreiben an, das er dem Mitarbeiter am 10.6. übergab.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er hielt diese für unwirksam, weil sie nach der Betriebsratsanhörung mit Verzögerung erfolgt war und der Betriebsrat erneut hätte angehört werden müssen.

§  Das Urteil: Kündigung wirksam

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