Arbeitsrecht

Kryptowährung kann als Sachbezug nur ein Teil des Lohns sein

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es für viele Menschen interessant, auf alternative Wertanlagen zu setzen. Auch am Arbeitsrecht geht das Thema nicht spurlos vorbei. So stellt sich die Frage, ob das Gehalt oder Provisionen ganz oder teilweise in Kryptowährungen gezahlt werden können. Hier hat nun das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Burkhard Boemke

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit Juni 2019 bei einem Tech-Unternehmen tätig, das sich auch mit Kryptowährungen befasste. Sie arbeitete zunächst in Teilzeit (20 Wochenstunden) und erhielt ein monatliches Festgehalt von 960 Euro brutto. Ab April 2020 war sie in Vollzeit tätig und das Gehalt stieg auf 2.400 Euro brutto. Daneben hatte sie einen Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis. Die Provision wurde dabei zunächst in Euro ermittelt und zum Zeitpunkt der Fälligkeit in die Kryptowährung „Ether“ umgerechnet. Der Arbeitgeber übertrug die Ether jedoch nicht auf die Mitarbeiterin. Als es darüber zum Streit kam, zahlte der Arbeitgeber ca. 15.000 Euro Provision aus. Die Arbeitnehmerin hielt dies für nicht ausreichend. Neben der Zahlung müsse der Arbeitgeber noch 19,194 Ether auf sie übertragen. Der Arbeitgeber verweigerte dies. Der Lohn könne nach § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur in Euro gezahlt werden.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Arbeitsrecht kompakt’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps aus den Bereichen Arbeitsrecht und Personalwesen
  • rechtssicheren Arbeitshilfen wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben zur sofortigen Verwendung