Geplant ist unter anderem eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für 2024 auf 6.612 € ansteigen. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zu, brauchen Sie den Lohnsteuerabzug aber nicht rückwirkend zu korrigieren. Der Gesetzesentwurf sieht eine vereinfachende Sonderlösung vor (§ 52 Abs. 32a Einkommensteuergesetz (EStG)). Danach soll der geänderte Lohnsteuertarif erstmals für Entgelt angewendet werden, das für einen Lohnzahlungszeitraum nach dem 30.11.2024 gezahlt wird. Die Lohnsteuerberechnung für die Zeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleibt unverändert. Die Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt über die Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024. Die Finanzverwaltung wird Programmablaufpläne aufstellen, die das berücksichtigen. Eine Nachholregelung gilt auch für den erhöhten Kinderfreibetrag, der sich aber nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirkt.
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