Arbeitsrecht

Kopftuchverbot nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt

Grundsätzlich gilt auch mit Blick auf die Kleidung unter religiösen Gesichtspunkten der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, Mitarbeiter dürfen nicht aufgrund ihrer Religion benachteiligt werden. Es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund dafür. Für die Frage, ob die Tätigkeit auch mit Kopftuch ausgeübt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob die unternehmerische Freiheit durch die Kopftuch tragende Person konkret gefährdet ist. Nur wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt, kann das Tragen eines religiösen Symbols untersagt werden.
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Burkhard Boemke

09.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin bewarb sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin. Der Arbeitgeber verantwortete als von der Bundespolizei beauftragtes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg.

Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trug die Bewerberin in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Ein von dem Arbeitgeber mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung ab, nachdem die Bewerberin im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte.

Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion. Der Arbeitgeber berief sich dagegen darauf, die Bewerberin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei dem Arbeitgeber geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlagen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Bewerberin klagte auf eine angemessene Entschädigung und verlangte einen Betrag von einem Monatsgehalt.

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