Arbeitsreht

Kollege verletzt: Arbeitgeber haftet nicht für Mitarbeiter

Ein Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er auch in Ausführung seiner Tätigkeit bei Außenstehenden anrichtet, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Für Sie als Arbeitgeber stellt sich aber die Frage, ob Sie auch haften bzw. den Arbeitnehmer von der Schadensersatzpflicht freistellen müssen. Das gilt besonders bei Unfällen, die zu erheblichen Personenschäden geführt haben.
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Burkhard Boemke

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Beim Ausschachten einer Baugrube kam es zu einem schweren Unfall, bei dem ein Kollege erheblich verletzt wurde. Die Baugrube war tiefer ausgeschachtet worden als erlaubt, sodass sie teilweise einstürzte. Der Arbeitnehmer hatte sich mit seinem Kollegen in der Baugrube aufgehalten. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft erbrachte als gesetzlicher Unfallversicherungsträger umfassende Leistungen an den verletzten Kollegen (Heilbehandlung, Fahrtkosten, Physiotherapie, Hilfsmittel, Medikamente, Verletztengeld, Verletztenrente). Sie verklagte den Arbeitnehmer vor dem Landgericht erfolgreich auf Ersatz der gezahlten 120.000 €. Der Arbeitnehmer sah kein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits und verlangte die Freistellung von der Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherung. Beide verweigerten die Haftungsfreistellung und verwiesen auf die Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII.

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