Das wird so kaum möglich sein. Denn eine abschlagsfreie Rente gibt es erst nach 45 Versicherungsjahren und erst zwei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt für Ihren 1963 geborenen Mitarbeiter bei 66 Jahren und 10 Monaten. Er kann also erst mit 64 Jahren und 10 Monaten eine ungekürzte Altersrente beziehen, sofern er dann 45 Versicherungsjahre erreicht hat. Im nächsten Jahr erfüllt Ihr Mitarbeiter die Voraussetzungen Ihres Arbeitsvertrags also noch nicht.
Auf einem Beschäftigungsende mit 64 Jahren und 10 Monaten können Sie zudem nur bestehen, wenn Ihr Mitarbeiter die Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses noch einmal bestätigt. Diese Bestätigung ist innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Termin erforderlich (§ 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Wenn Ihr Mitarbeiter die Bestätigung verweigert, endet sein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung erst mit Ablauf des Monats, in dem er 66 Jahre und 10 Monate alt wird.
