Die Bahncard ist steuerfrei, wenn sie sich rechnet
Sie können Ihren Mitarbeitern die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dabei sind Sie – anders als beim Deutschlandticket – nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt. Allerdings sollten Sie prüfen, ob – je nach Häufigkeit der Fahrten – Einzeltickets oder ein Jahresticket günstiger sind als die Bahncard 100. Dann wäre der Differenzbetrag für Ihren Mitarbeiter steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Differenzbetrag reduziert sich jedoch noch um die Fahrtkosten von Dienstreisen, die ohne Bahncard anfallen würden.
Vereinbaren Sie vorab, dass Sie die Kostenübernahme für die Bahncard widerrufen können, wenn der steuerpflichtige Anteil wegen eines Wohnortwechsels oder geänderter Arbeitsbedingungen einen bestimmten Prozentsatz übersteigt.
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