Leserfrage

„Können wir eine Probezeit vereinbaren, wenn Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs zu uns stoßen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Hildegard Gemünden

01.12.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir werden zum Jahresanfang einen anderen Betrieb unserer Branche mitsamt seinen Mitarbeitern übernehmen. Einer dieser Mitarbeiter, der dort schon seit Jahren beschäftigt ist, bereitet uns jedoch Kopfzerbrechen. Wir würden mit ihm deshalb gern einen Arbeitsvertrag mit Probezeit schließen. Ist das rechtssicher möglich?

ANTWORT:

Eine neue Probezeit wäre nicht wirksam

Die bevorstehende Betriebsübernahme ist als Betriebsübergang zu werten, sodass für die Mitarbeiter des übernommenen Betriebs § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Demnach treten Sie als neuer Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den beim vorherigen Inhaber bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und die Betriebszugehörigkeit beim vorherigen Inhaber wird Ihnen zugerechnet.

Sie können den übernommenen Mitarbeitern nun zwar neue Arbeitsverträge anbieten. Eine darin enthaltene Probezeit würde einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten, wenn die Vorbeschäftigungszeit beim alten Arbeitgeber mehr als sechs Monate beträgt und die maximal zulässige Dauer der Probezeit bereits ausgeschöpft ist.

Falls Sie den übernommenen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anbieten, beachten Sie auch diese beiden Punkte:

  1. Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die neuen Arbeitsverträge zu unterschreiben. Für diejenigen, die sich weigern, gelten ihre alten Arbeitsverträge weiter, ohne dass Sie als neuer Arbeitgeber deshalb kündigen dürften.

  • Von beim alten Arbeitgeber gültigen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen dürfen Sie ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Mitarbeiter abweichen – es sei denn, es geht um Punkte, die bei Ihnen in einer anderen Betriebsvereinbarung oder einem anderen Tarifvertrag geregelt sind.
  • Meine Empfehlung:

    Prüfen Sie, ob Sie dem strittigen Mitarbeiter kündigen können

    Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist zwar nicht zulässig. Der Betriebsübergang verhindert aber keine Kündigung aus anderen Gründen. So können frühere, bereits abgemahnte Pflichtverletzungen im Wiederholungsfall Ihre Kündigung rechtfertigen.



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