Ausschluss und Erstattung

Können Sie dem ausscheidenden Beschäftigten bestimmte Zahlungen verweigern? So finden Sie es heraus

Ob ein Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsverhältnis beendet wird, noch Anspruch auf ausstehende Einmalzahlungen hat, hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Diese sollten Sie prüfen, bevor Sie einem ausscheidenden Mitarbeiter eine volle Einmalzahlung „mitgeben“.

Britta Schwalm

21.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Bei freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung häufig geregelt, inwieweit ausscheidende Mitarbeiter die Zahlungen überhaupt noch erhalten. Denkbar ist beispielsweise eine anteilige oder volle Auszahlung, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen nicht durch eine verhaltensbedingte Kündigung verlässt. Möglich ist außerdem eine Stichtagsregelung, nach der der Anspruch ganz entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag endet. Sehen Sie nach, ob entsprechende Regelungen für den betreffenden Mitarbeiter gelten.

Gibt es eine Ausschlussklausel?

Viele Tarif- und Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln. Machen Mitarbeiter ihre Ansprüche dann nicht innerhalb der Zeitspanne (nach ihrem Ausscheiden) geltend, sind sie verfallen. Bevor Sie also Leistungen im Rahmen eines Austritts auszahlen und abrechnen, sollten Sie prüfen, ob es eine wirksame Ausschlussfrist gibt und ob diese bereits verstrichen ist. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Geltendmachung bei Ihnen an. Mindestlohnansprüche müssen bei einer vorformulierten Ausschluss-Klausel ausgenommen werden.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: