Bei freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung häufig geregelt, inwieweit ausscheidende Mitarbeiter die Zahlungen überhaupt noch erhalten. Denkbar ist beispielsweise eine anteilige oder volle Auszahlung, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen nicht durch eine verhaltensbedingte Kündigung verlässt. Möglich ist außerdem eine Stichtagsregelung, nach der der Anspruch ganz entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag endet. Sehen Sie nach, ob entsprechende Regelungen für den betreffenden Mitarbeiter gelten.
Gibt es eine Ausschlussklausel?
Viele Tarif- und Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln. Machen Mitarbeiter ihre Ansprüche dann nicht innerhalb der Zeitspanne (nach ihrem Ausscheiden) geltend, sind sie verfallen. Bevor Sie also Leistungen im Rahmen eines Austritts auszahlen und abrechnen, sollten Sie prüfen, ob es eine wirksame Ausschlussfrist gibt und ob diese bereits verstrichen ist. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Geltendmachung bei Ihnen an. Mindestlohnansprüche müssen bei einer vorformulierten Ausschluss-Klausel ausgenommen werden.
