Entgeltersatzleistungen

Kinderkrankengeld bis 31.12.2025: So regeln Sie alles rund um die Freistellung

Besonders kleinere Kinder werden häufig krank. Mitarbeiter, die gleichzeitig Eltern sind, geraten deshalb oft in einen Zwiespalt zwischen Betreuungs- und Arbeitnehmerpflichten. Ausgeglichen wird diese besondere Belastung durch das sogenannte Kinderkrankengeld. Die betreffenden Mitarbeiter erhalten die Leistung zwar von ihrer Krankenkasse. Dennoch gibt es auch für Sie als Entgeltabrechner beim Bezug von Kinderkrankengeld eine Menge zu erledigen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei nach aktuellen Regeln vorgehen und wie hoch die Entgeltersatzleistung in den kommenden Monaten noch ist.

Britta Schwalm

04.08.2025 · 4 Min Lesezeit

Wenn das Kind eines Mitarbeiters krank wird und dieser (als Mutter oder als Vater) nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist Ihr Unternehmen zur Freistellung des Beschäftigten verpflichtet. Doch wer zahlt das Entgelt weiter? Hierfür gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten:

  1. Für die ausgefallene Arbeitszeit hat der Mitarbeiter zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Ihr Unternehmen nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diesen Entgeltfortzahlungsanspruch darf Ihr Unternehmen allerdings per Arbeitsvertrag ausschließen. Auch in Tarifverträgen sind häufig entsprechende Ausschlüsse vorgesehen. Zudem gilt der Anspruch nach § 616 BGB nur für wenige Tage.
  2. In allen Fällen, in denen § 616 BGB nicht gilt, springt die Krankenkasse mit dem sogenannten Kinderkrankengeld ein.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: