Keine Zielvorgabe: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen
Mit einer Zielvereinbarung können Sie die Motivation und Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter erheblich steigern. Wird das Ziel erreicht, wirkt sich dies finanziell positiv für die Mitarbeiter aus. Voraussetzung solcher Bonuszahlungen ist natürlich, dass Sie realistische Ziele
vereinbaren oder vorgeben. Dies muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.
Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als „Manager Finance“ tätig. Im Arbeitsvertrag war auch eine Bonuszahlung vereinbart. Diese betrug 15 % des Bruttojahreseinkommens (Dezembergehalt x 12, exklusive Sonderzahlungen). Für die Zielerreichung wurde auf eine Bonusrichtlinie verwiesen. Danach ermittelte sich der Bonus aus einer individuellen Zielerreichung und einem Berechnungsfaktor, der auf Unternehmenszielen basierte. Die individuellen Ziele sollten mit dem Vorgesetzten zu Beginn des Jahres gemeinsam festgelegt werden. Die Unternehmensziele sollten ebenfalls vorab festgesetzt und den Mitarbeitern mitgeteilt werden.
Die Arbeitnehmerin erhielt im März 2023 den Bonus für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von ca. 8.000 € brutto. Dabei ging der Arbeitgeber von einer individuellen Zielerreichung von 100 % und einer Erreichung von Unternehmenszielen von 49 % aus. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie verlangte weitere ca. 8.000 €. Der Arbeitgeber habe entgegen seiner Verpflichtung die Unternehmensziele nicht vorab mitgeteilt.
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