Kündigung

Keine Verdachtskündigung ohne dringenden Tatverdacht

Der Nachweis einer begangenen Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung ist im Einzelfall nicht immer hieb- und stichfest zu führen. Das ist für eine Trennung vom Betroffenen aber auch nicht unbedingt erforderlich. Es genügt bereits der dringende Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung. Sie müssen den Sachverhalt umfassend aufklären und Indizien ermitteln, die Ihren Verdacht stützen.

Burkhard Boemke

09.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Die Verwaltung-GmbH eines Fußballvereins stellte einen neuen Geschäftsführer ein. Anschließend kam es zu erheblichen Differenzen und Unstimmigkeiten im Hinblick auf die sportliche und strategische Ausrichtung. Auch hinsichtlich der Sponsoren- und Investorensuche waren der Verwaltungsrat der GmbH und der Geschäftsführer unterschiedlicher Auffassung. Schließlich wurde ggü. dem Geschäftsführer Ende Januar 2023 zum 30.04.2023 ordentlich gekündigt. Der Verwaltungsrat erfuhr sodann, dass interne Unterlagen an außenstehende Dritte weitergegeben worden waren. Er hatte den Geschäftsführer im Verdacht und kündigte daher den Anstellungsvertrag am 10.02.2023 außerordentlich und fristlos. Es bestünde der begründete Verdacht geschäftsschädigenden Verhaltens und der Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Der Geschäftsführer klagte gegen beide Kündigungen. Die Anschuldigungen seien haltlos. Ihm sei nichts vorzuwerfen.

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