Arbeitsrecht

Keine Unterrichtung bei abgeschlossenen Sachverhalten

Unternehmerische Entscheidungen kann Ihnen niemand abnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie alle Entscheidungen allein treffen dürfen. Bei einigen hat Ihre Schwerbehindertenvertretung mitzureden. Dabei reichen die Beteiligungsrechte von der Unterrichtung, über die Anhörung bis zu einer erforderlichen Zustimmung. Doch auch bei diesen Rechten gibt es Grenzen, wie der nachfolgende Fall aus Niedersachsen zeigt.
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Burkhard Boemke

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Bundesbehörde beabsichtigte die Schließung eines Sachgebiets an einem Standort. Die dort tätigen Mitarbeiter sollten in andere Referate und Sachgebiete umgesetzt werden. Dies betraf auch Arbeitnehmer, für die die Schwerbehindertenvertretung zuständig war. Diese verlangte vom Arbeitgeber eine umfassende Unterrichtung über die Umsetzung. Der Arbeitgeber kam dem für jeden Arbeitnehmer nach.

Hiermit war die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte mit insgesamt 24 Anträgen die umfassende Unterrichtung über die Vorgeschichte der Arbeitnehmer hinsichtlich einzelner Gerichtsverfahren, Eingruppierungsverfahren, Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements und vergangener Konflikte mit Vorgesetzten. Es seien auch umfangreiche Unterlagen vorzulegen.

Der Arbeitgeber ging davon aus, bereits umfassend unterrichtet zu haben. Auch nach der Umsetzung mehrerer Arbeitnehmer in andere Sachgebiete und an andere Standorte hielt die Schwerbehindertenvertretung an ihren Unterrichtungsanträgen fest.

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