Arbeitsrecht

Keine Stellenausschreibung ohne Vermittlungsauftrag für die Arbeitsagentur – sonst droht Entschädigung

Bei jeder Neueinstellung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob Sie die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzen können, und sich hierzu mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen (§ 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Eine Verletzung dieser Pflicht ist ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung Schwerbehinderter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 27.3.2025 (Az. 8 AZR 123/24) nun geklärt, was genau mit „in Verbindung setzen“ gemeint ist.

Hildegard Gemünden

14.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber speist Stellenanzeige in Jobbörse der Arbeitsagentur ein

Ein Arbeitgeber hatte die Stelle eines „Scrum Master / Agile
Coach“ ausgeschrieben und die Stellenanzeige in diverse Stellenportale eingespeist, darunter auch die Jobbörse der Agentur für Arbeit. Auf diese Stelle bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber. Er erhielt jedoch eine Absage, weil der Arbeitgeber sich 2 Stunden vor Eingang seiner Bewerbung für einen anderen Kandidaten entschieden hatte. Dies ließ sich durch das Versanddatum einer E-Mail nachweisen, in der der zuständige Abteilungsleiter die Einstellung des Mitbewerbers genehmigt hatte. Zur Vertragsunterzeichnung und Löschung der Stellenanzeige in den diversen Portalen kam es allerdings erst eine Woche später.

Der abgelehnte Bewerber meinte nun, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Darauf deute hin, dass der Arbeitgeber der Arbeitsagentur keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Die Stelle sei bei Eingang seiner Bewerbung auch noch nicht besetzt gewesen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag gab. Er verlangte deshalb 1,5 Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle als Entschädigung.

§ Das Urteil: Fehlender Vermittlungsauftrag ist Indiz für Diskriminierung, …

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