Kündigung

Keine Rückzahlung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gratifikation wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gibt es natürlich nicht. Eine derartige Verpflichtung kann sich aber aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Dort sind dann auch die Höhe und die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Möglich ist sogar, eine Erstattung der Zahlung vorzusehen, wenn der Arbeitnehmer kurz nach Auszahlung das Arbeitsverhältnis kündigt. Aber wie so oft kommt es auf die Details an.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

17.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit April 2020 als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf seinen Arbeitsvertrag fand durch eine teilweise Bezugnahme der Tarifvertrag für das Deutsche Rote Kreuz Anwendung. Dieser regelte auch die Gewährung einer Jahressonderzahlung im November. Voraussetzung war, dass das Arbeitsverhältnis am 01.12. ungekündigt bestand. Bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch des Arbeitnehmers sollte die Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden.

Der Arbeitgeber zahlte im November 2021 eine Jahressonderzahlung i. H. v. 2.767,19 €. Als der Arbeitnehmer am 19.01.2022 zum 31.03.2022 kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Zahlung zurück. Schließlich behielt er jeweils 1/3 von den Lohnzahlungen für Januar, Februar und März 2022 ein. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte auf den einbehaltenen Lohn. Er sei erst zum Ablauf des 31.03. aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sodass keine Rückzahlungspflicht nach der Regelung bestünde.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: