Auch Absolventen eines Hochschulstudiums, die nach dem Erreichen eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. ein neues Studium aufnehmen, genießen das Werkstudentenprivileg. Bei einem Übergang vom Bachelorstudium zu einem Masterstudium dürfen Sie aber grundsätzlich nicht mehr von einer durchgehenden Studenteneigenschaft ausgehen. Der Grund: Der neue Ausbildungsabschnitt des Masterstudiums schließt normalerweise nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums an. Während der Unterbrechung liegt also keine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis vor. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Masterstudium aufzunehmen, reicht nicht aus.
Kein Privileg während eines Urlaubssemesters
Bei Beschäftigungen, die während eines Urlaubssemesters ausgeübt werden, kann der Student das Werkstudentenprivileg nicht in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während eines Urlaubssemesters. Dann dürfen Sie davon ausgehen, dass der Student (weiterhin) überwiegend für das Studium tätig ist und somit Werkstudent bleibt. Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während eines Urlaubssemesters führt nicht zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.