Kündigung
Keine fristlose Kündigung ohne gravierende Pflichtverletzung
Um die Zulässigkeit einer beabsichtigten Kündigung zu beurteilen, müssen Sie als Arbeitgeber danach differenzieren, ob Sie das Arbeitsverhältnis durch ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung beenden wollen. Für die fristlose Kündigung muss ein wichtiger
Grund vorliegen. Handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, muss die Pflichtverletzung so gravierend sein, dass Ihnen die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dies müssen Sie vor Gericht auch belegen können.
Burkhard Boemke
13.11.2024
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3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Verein beschäftigte sich mit der Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden unter Einhaltung der entsprechenden tradierten Zuchtbestimmungen. Er stellte im Jahr 2009 einen Geschäftsführer ein. Im Jahr 2023 kam es zum Streit. Der Arbeitgeber kündigte am 02.05.2023 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er machte zudem Schadensersatz von über 200.000 € geltend. Der Geschäftsführer habe gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Er habe die Zahlung von Beratungshonoraren ausgelöst, ohne den Vereinsvorstand zu unterrichten. Durch das heimliche Vorgehen und das finanzielle Volumen sei das Vertrauen zum Geschäftsführer unwiederbringlich zerstört. Dieser klagte und verwies darauf, dass der Vereinsvorstand sehr wohl Kenntnis gehabt habe. Zudem sei gar kein Schaden entstanden.
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