Keine Erstattung der Lohnkosten bei Corona-Infektion
Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitnehmer häufig nicht oder nur eingeschränkt beschäftigt werden. Für den Fall der Zahlung des Arbeitsentgelts trotz Arbeitsausfalls sah das Infektionsschutzgesetz unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung der Kosten
vor. Doch nicht jede Quarantäne löste eine finanzielle Entlastung bei Ihnen als Arbeitgeber aus. Häufig lag durch eine Infektion auch Arbeitsunfähigkeit vor und Sie waren zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zog jetzt einen Schlussstrich und schloss Erstattungen bei gleichzeitiger Entgeltfortzahlungspflicht aus.
Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen der Gebäudereinigung im Rahmen eines Minijobs tätig. Sie wurde im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Aufgrund der damals geltenden Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen war sie verpflichtet, sich abzusondern. Der Arbeitgeber zahlte das vereinbarte Arbeitsentgelt weiter und beantragte dann die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Arbeitnehmerin sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht zu Hause ausüben können. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Arbeitgeber sei nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet gewesen, sodass keine Erstattung in Betracht komme. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
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