Keine eigene Betriebsratswahl am Standort, der nicht mindestens etwas selbstständig organisiert ist
Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Betrieb. Leider wird in diesem Gesetz an keiner Stelle definiert, was unter einem Betrieb in diesem Sinne zu verstehen ist. Aus diesem Grund kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einleitung von Betriebsratswahlen an einzelnen Standorten eines Unternehmens, wie folgender Fall zeigt.
Ein Arbeitgeber bot sogenannte plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Es bestand ein am Unternehmenssitz angesiedelter Personalbereich. Daneben existierten bundesweit sog. „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und sog. „Remote-Cities“ (Liefergebiete).
In den „Remote-Cities“ wurden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit dem Arbeitgeber kommunizieren, beschäftigt. In den „Hub-Cities“ waren darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.
In den Jahren 2022 und 2023 fanden mehrere Betriebsratswahlen in einzelnen der „Remote-Cities“ statt. Dadurch wurde u. a. in Braunschweig, Kiel und Bremen jeweils ein Betriebsrat gewählt.
Der Arbeitgeber focht diese Wahlen in insgesamt drei Verfahren an und vertrat die Auffassung, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.
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