Kein Zwischenverdienst, keine Anrechnung auf Verzugslohn
Lohn zahlen müssen, ohne dass der Mitarbeiter eine Arbeitsleistung erbringt? In diese Situation können Sie als Arbeitgeber schnell geraten. Der klassische Fall entsteht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens. Beschäftigen Sie den Mitarbeiter nicht und wird die Kündigung später vom Gericht gekippt, werden Sie zur Kasse gebeten. Es gibt aber Möglichkeiten, den finanziellen Schaden zu verringern. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht einfach pokern und die Füße stillhalten, um später Lohn ohne Arbeit geltend zu machen.
Ein Arbeitgeber betrieb einen Bauernhof mit Selbstvermarktung von Gemüse. Ein Arbeitnehmer war dort als Auslieferungsfahrer tätig. Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2021 kündigte, klagte der Arbeitnehmer hiergegen. Die Kündigung wurde schließlich vom Landesarbeitsgericht im März 2023 für unwirksam erklärt. Daraufhin machte der Arbeitnehmer (nur) die Vergütung für die Zeit von Januar bis September 2022 als Annahmeverzugslohn geltend, weil er anschließend Krankengeld bezogen hatte.
In einem ersten Verfahren vor dem Arbeitsgericht verlor der Arbeitnehmer. Es liege zwar Annahmeverzug vor, allerdings seien die Angaben zu einem erzielten oder möglichen Zwischenverdienst bisher unzureichend. Der Arbeitnehmer legte dem Arbeitgeber noch Unterlagen über seine Bewerbungsbemühungen und eine Auskunft der Agentur für Arbeit über unterbreitete Vermittlungsvorschläge vor und klagte nochmals wegen des Annahmeverzugslohns.
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