Kündigung

Kein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder gleichgestellte Mitarbeiter Ihres Betriebs genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wollen Sie kündigen, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Das gilt aber nicht in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses. Hier können Sie ohne Weiteres kündigen. Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung nur auf Treuwidrigkeit.

Burkhard Boemke

13.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein öffentlicher Arbeitgeber stellte einen neuen Mitarbeiter zum Januar 2023 ein. Dieser sollte als Beschäftigter im Bauhof arbeiten und erhielt seine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Der Arbeitnehmer war schwerbehindert, wobei dem Arbeitgeber nur der Grad der Behinderung, nicht aber die gesundheitlichen Einschränkungen bekannt waren. Während der sechsmonatigen Probezeit erfüllte der Mitarbeiter die in ihn gestellten Erwartungen nicht. Er setzte Arbeitsanweisungen unzureichend um und es kam zu Konflikten mit Kollegen. Am Ende wollte niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber kündigte in der Probezeit zum 31.07.2023. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Seine etwas schlechteren Arbeitsleistungen seien auf die Behinderung zurückzuführen. Diese könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dies sei eine Diskriminierung. Zudem sei vor der Kündigung kein Präventionsverfahren durchgeführt worden.

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