Arbeitsrecht

Kein Schadensersatzanspruch wegen nicht erteilter Auskunft

Seit dem 25.05.2018 belastet ein weiteres Bürokratiemonster die Welt der Arbeitgeber: die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Findige Personen haben dabei schnell für sich erkannt, wie sie dieses neue Gesetz für sich nutzen können. Ähnlich wie einem sogenannten AGG-Hopper werden hier nur Bewerbungsunterlagen rausgehauen mit dem Ziel, beim kleinsten Fehler des Arbeitgebers Schadensersatz zu kassieren. Im nachfolgenden Fall war dieses Ansinnen nicht von Erfolg gekrönt.
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Burkhard Boemke

29.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber teilte einem Bewerber nach längerer Prüfung der Bewerbungsunterlagen mit, dass er die ausgeschriebene Stelle nicht bekommt. Der Bewerber erwiderte daraufhin u. a.: „Da mich natürlich interessiert, was die ausschlaggebenden Gründe für diese Absage waren, wollen Sie mir bitte die einschlägigen Ablehnungsgründe mitteilen und mir unverzüglich eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Artikel 15 DS-GVO erteilen.“

Daraufhin forderte der Arbeitgeber einen Identitätsnachweis des Bewerbers. Der Bewerber wies diese Forderung zurück und machte Schadensersatz geltend. Er habe einen immateriellen Schaden in Gestalt eines Kontrollverlusts, einer Einschränkung seiner Betroffenenrechte und eines emotionalen Ungemachs erlitten. Er könne naturgemäß nicht nachvollziehen, was der Arbeitgeber mit seinen Daten gemacht hat. Wer nicht weiß, welche der eigenen Daten wie genau verarbeitet werden, könne diese Daten und deren Verarbeitung denklogisch nicht kontrollieren. Die nicht, nicht rechtzeitige bzw. nicht vollständig erteilte Datenauskunft sei also eine jener Fallgruppen, in denen der Rechtsverstoß in der Regel auch einen immateriellen Schaden in Gestalt eines Kontrollverlusts zur Folge habe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Kontrollverlust erlitten.

Der Arbeitgeber sah in der Bewerbung einen Rechtsmissbrauch. Hierfür gäbe es ausreichend Indizien, wie die Auskunftsanträge, die zeitnahe Selbst-Absage sowie die mehrfachen Widersprüche in seinem Vorgehen zeigten. Der Bewerber habe nie ein ernsthaftes Beschäftigungsinteresse gehabt. Er bräuchte 5,5 Stunden mit dem Auto zur ausgeschriebenen Stelle. Zudem liege die Gehaltsvorstellung in Höhe von 66.000,00 € brutto deutlich über dem marktüblichen Vergütungsniveau für vergleichbare Positionen, das regelmäßig zwischen 37.000,00 € und 48.000,00 € brutto und noch über dem Schnitt von Teamleitern liege. Der Bewerber sei auch bereits durch Presseberichte und einschlägige Internetquellen als Wiederholungstäter bekannt geworden.

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